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Der Jurist

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E.T.A. Hoffmann als Jurist

In seinem „Brotberuf“, wie er seine Profession selbst nannte, war der Erzähler E.T.A. Hoffmann Jurist. Er studierte in Königsberg zu Zeiten Immanuel Kants und unter seinem rechtstheoretischen Einfluss, wurde nach Stationen in Berlin, Posen, Plock und Warschau wie viele andere Kollegen während der napoleonischen Herrschaft des Amtes enthoben und kehrte zwischen 1815 und 1822 als Richter an den Strafsenat des Berliner Kammergerichtes, ans höchste preußische Gericht zurück.

Entlang dieser stark mäandernden Karriere des Bürgersohns aus Königsberg zum anerkannten und hoch respektierten Mitglied am wichtigsten juristischen Spruchkörper im damaligen Preußen  will ich zeigen, dass E.T.A. Hoffmann über die wechselvollen Jahre seiner künstlerischen und juristischen Existenz ein durchgängiges Thema bewegte: die Verteidigung der individuellen Freiheit des Künstlers und des Bürgers gegen die Zumutungen gesellschaftlicher Konvention und staatlicher Willkür.

Hartmut Mangold ist Rechtswissenschaftler und Germanist. Derzeit arbeitet er als Staatssekretär im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Er ist Autor und Herausgeber zahlreicher Veröffentlichungen zu E.T.A. Hoffmann allgemein sowie zu E.T.A. Hoffmann als Jurist (→ Forscherprofil).

Dr. Hartmut MangoldAUTOR

Kunst und Juristerei

Hoffmann war – künstlerisch und beruflich – sein Leben lang auf der Suche nach einer produktiven Beziehung zwischen Individuum und Gemeinschaft, zwischen Künstler und Gesellschaft – im aufklärerischen Sinne verstanden als eine Beziehung zum gegenseitigen Vorteil.

Dieser „Gesellschaftsvertrag“ sollte dem Individuum Freiraum für Phantasie und Kreativität als Gegenleistung für seine Bereitschaft bieten, einen Teil dieser kreativen Kraft auf die Mühlen der Gemeinschaft zu leiten.

Für Hoffmann war Voraussetzung für einen solchen Gesellschaftsvertrag „Bewegungsfreiheit“ – im tatsächlichen wie im übertragenen Sinne:

  • die kritische Distanz des Juristen, wenn er seine Rolle als fairer und objektiver Richter übernehmen sollte,
  • der angemessene Freiraum des Bürgers im Denken und Handeln, der es ihm ermöglicht, seine Talente zur eigenen Befriedigung und zum Wohle der Gemeinschaft zu entfalten,
  • und die Freiheit des Künstlers, ohne die kein Kunstwerk entstehen kann, das andere bewegt oder etwas in Bewegung bringt.

Literatur

  • Hartmut Mangold: Gerechtigkeit durch Poesie. Rechtliche Konfliktsituationen und ihre literarische Gestaltung bei E.T.A. Hoffmann. Deutscher Universitätsverlag. Wiesbaden 1989
  • Friedhelm Auhuber: Das Problem der Zurechnungsfähigkeit im historischen, medizinischen und juristischen Kontext. In: Georg-Büchner-Jahrbuch 5 (1985), S. 358-369.
  • Arwed Blomeyer, E.T.A. Hoffmann als Jurist. Eine Würdigung zu seinem 200. Geburtstag. Berlin, New York 1978.
  • Georg Reuchlein, Das Problem der Zurechnungsfähigkeit bei E.T.A. Hoffmann und Georg Büchner. Zum Verhältnis von Literatur, Psychiatrie und Justiz im frühen 19. Jahrhundert, Frankfurt/Main, New York 1985.
  • Wulf Segebrecht: E.T.A. Hoffmanns Auffassung vom Richteramt und Dichterberuf. Mit unbekannten Zeugnissen aus Hoffmanns juristischer Tätigkeit, in: Jahrbuch der Deutschen Schillergesellschaft 11 (1967), S. 62-138.
  • Hans Günther, E.T.A. Hoffmanns Berliner Zeit als Kammergerichtsrat. Über den Dichterjuristen, speziell in Sachen Turnvater Jahn (Berliner Forum 3/76), Presse- und Informationsamt des Landes Berlin.

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