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Hoffmann als Strafrichter

Über Hoffmanns Arbeit als Strafrichter wissen wir nicht sehr viel; es liegen nur sehr wenige so genannte „Voten“ vor. Ein Votum ist der Entscheidungsvorschlag in einer Strafsache, den ein Mitglied des Kollegiums für das Gericht entwirft. Es beginnt mit der Darstellung des Sachverhaltes, dann folgen die Beweiswürdigung, Ausführungen zur Schuldfähigkeit, schließlich ein Urteils- oder Verfahrensvorschlag.

Hoffmanns Voten beeindrucken durch analytische Schärfe und juristische Sorgfalt, aber auch durch deutliche Worte gegen Willkür und voreingenommene Beweisführung der Polizei oder des Untersuchungsrichters. Sie tragen die Handschrift eines kantianisch geschulten preußischen Juristen:

Von Natur aus ausgeprägt skeptisch gegenüber dem menschlichen Erkenntnisvermögen, kontrolliert er akribisch die Feststellung der objektivierbaren Fakten. Er nutzt – ohne sich allein auf Gutachter zu verlassen – die Möglichkeiten anderer Fachwissenschaften – so liest er sich in arzneiwissenschaftliche Werke ein, um in einem Giftmordprozess besser argumentieren zu können.

Hartmut Mangold ist Rechtswissenschaftler und Germanist. Derzeit arbeitet er als Staatssekretär im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Er ist Autor und Herausgeber zahlreicher Veröffentlichungen zu E.T.A. Hoffmann allgemein sowie zu E.T.A. Hoffmann als Jurist (→ Forscherprofil).

Dr. Hartmut MangoldAUTOR

Fall Schmolling

Besonderen intellektuellen und empirischen Aufwand betreibt er, wenn die entscheidende Frage in einem für die Justiz schwer zugänglichen Bereich lag – in der Motivlage und der subjektiven Schuldfähigkeit des Tatverdächtigen. Ein gutes Beispiel dafür ist Hoffmanns Gutachten über Daniel Schmolling, dem der Mord an seiner Lebensgefährtin vorgeworfen wurde: ein eindrucksvoller Beleg seiner psychologischen, aber auch seiner rechtstheoretischen Kenntnisse:

Das Strafrecht der Jahre um 1820 war im wesentlichen Täterstrafrecht – die Zurechnungsfähigkeit des Täters war also Voraussetzung der Strafe. Als ein von Feuerbachs Lehre geprägter Jurist ging Hoffmann dabei vom Primat der Willensfreiheit aus: Die strafrechtliche Verantwortung des Täters leitete sich rechtstheoretisch aus der prinzipiellen Fähigkeit des Menschen zu vernunftgesteuertem freien Handeln ab.

Auf dieser Basis setzte sich Hoffmann im Falle Schmolling nun kritisch mit dem medizinischen Gutachten auseinander, das Schmolling Schuldunfähigkeit attestiert hatte. Hoffmann kam nun zu der gegenteiligen Auffassung – er sah keine Beweise für krankhafte Schuldunfähigkeit.

Angriffspunkt für seine Kritik war eine These des medizinischen Gutachters, die in der zeitgenössische Psychiatrie häufig vertreten wurde:

Der Beschuldigte, so der Gutachter, leide an der so genannten „amentia occulta“, einer psychischen Deformation, die nicht von somatischen oder andere erkennbaren Symptomen begleitet werde, aber dem Menschen bei scheinbar intaktem Verstand seine Willenskraft lähme und ihn unwiderstehlich zu einem bestimmten Verhalten nötige.

Diese Krankheit wurde also allein aufgrund der Unvernunft des Handelns diagnostiziert – also weil es rational nicht nachvollziehbar war. Sie beruhte damit auf der anthropologischen Hypothese, dass alles normwidrige und unvernünftige Verhalten – vor allem das fehlende und oder nachvollziehbare Motiv einer Straftat – eine psychische Deformation und damit fehlende Schuldfähigkeit vermuten ließe.

Hiergegen argumentierte Hoffmann: Ausgangspunkt jeder rechtlichen Verantwortung sei das Prinzip, dass jedes Individuum grundsätzlich in der Lage sei, sein Handeln mit Vernunft und Verstand zu lenken. Solange keine objektivierbaren Anzeichen für eine Schuld ausschließende Geisteszerrüttung vorlägen, müsse man davon ausgehen, dass der Mensch – auch bei unverständlichem, normwidrigem Verhalten –  im Besitz seiner Zurechnungsfähigkeit und damit rechtlich verantwortlich sei. Deshalb sei auch bei Schmolling das fehlende oder nicht erkennbare Motiv allein kein Beweis seiner Schuldunfähigkeit. Andere Indizien lägen nicht vor – also votierte Hoffmann für Verurteilung wegen Mordes.

Staat und Individuum

Das Ergebnis mag auf den ersten Blick verwundern, weil gerade Hoffmann dem psychischen Apparat und seinen möglichen Störungen in seiner literarischen Arbeit eine so große Bedeutung beimaß. Die Entscheidung wird aber nachvollziehbar, wenn man sie aus jedem Thema der Abgrenzung zwischen Individuum und Gesellschaft zu verstehen versucht, von der bereits die Rede war:

Als Richter bestand Hoffmann auf dem Postulat des Schuldstrafrechts – also der Annahme, jedes Individuum handele grundsätzlich eigenverantwortlich – zum einen aus rechtspolitischen Gründen: Die Urteilsgründe für Schuld ausschließende Unzurechnungsfähigkeit sollten objektivierbar und vorhersehbar bleiben – also rechtsstaatliche Qualität haben.

Als Bürger und künstlerischer Außenseiter hatte er einen weiteren guten Grund, dem Feuerbachschen Modell zu folgen, denn Feuerbach nahm letztlich das Individuum in seiner Eigenverantwortung ernst.

Ein Staat aber, und dies war für Hoffmann wichtig, der Handlungsfreiheit akzeptiert und Abweichungen nur sanktioniert, wenn sie gegen  das Gesetz verstoßen, garantiert letztlich größere Freizügigkeit auch bei Abweichungen von bürgerlichen Wohlverhaltensregeln, worauf Hoffmann so großen Wert legte.

Schon der Strafrichter wehrte sich also gegen einen Staat, der „Gesinnungen“ bewerten, beeinflussen oder gar bestrafen wollte.

Das Thema der Gesinnungsjustiz wird zum Dreh- und Angelpunkt der Konflikte, die Hoffmann in einer besonderen Funktion auszutragen hatte, die ihm im Jahre 1819 zugewiesen wurde – er wurde zum Mitglied der „Königlichen Immediat-Untersuchungskommission“ ernannt.

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